Beschwerdeverfahren

Beschwerdeverfahren

Dieses Beschwerdeverfahren gilt für alle beweglichen Sachen (im Folgenden als "Ware" bezeichnet) die im Online-Shop von Český smalt s.r.o. auf der Website https://www.gourmetina.at/ (im Folgenden als "Online-Shop" bezeichnet) gekauft wurden. Wenn in diesem Beschwerdeverfahren auf den Verkäufer Bezug genommen wird, ist er Český smalt s.r.o. mit Sitz in Nr. 108, 267 62 Osek, Tschechische Republik, Ident.-Nr.: 08684723, USt-IdNr.: CZ 08684723, eingetragen im Handelsregister des Stadtgerichts in Prag unter Aktenzeichen. Nr. C 323214. Für die Zwecke dieses Beschwerdeverfahrens bezeichnet der Käufer eine natürliche oder juristische Person, die im Online-Shop von Český smalt s.r.o. Waren kauft, mit Ausnahme von Personen, die Unternehmer sind, und bei Vertragsschluss ergibt sich aus den Umständen, dass der Kauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen mit ihrer Geschäftstätigkeit zusammenhängt. Für die Zwecke dieses Beschwerdeverfahrens ist der Verbraucher eine natürliche Person, die nicht im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit oder in der selbständigen Ausübung ihres Berufs handelt. Konsumgüter gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) Unter der Richtlinie 1999/44 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind alle materiellen beweglichen Gegenstände zu verstehen, mit Ausnahme von Waren, die zur Durchsetzung einer Entscheidung oder einer anderen rechtlichen Maßnahme verkauft werden, Wasser und Gas, sofern sie nicht in begrenztem Umfang oder in bestimmten Mengen abgefüllt werden Menge und Strom.

 

  1. Gewährleistungsrechte

2.1. Der Verkäufer haftet dem Käufer dafür, dass die Sache bei Übernahme mangelfrei ist., insbesondere, dass zum Zeitpunkt der Warenübergabe im Einklang mit § 2161 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs wie folgt ist:

  • die Ware die Beschaffenheiten hat, die die Parteien untereinander vereinbart haben, und wenn eine solche Vereinbarung fehlt, solche Beschaffenheiten, die der Verkäufer oder der Hersteller beschrieben hat oder die der Käufer im Hinblick auf die Natur der Ware und auf Grund der von ihnen durchgeführten Werbung erwartet hat,
  • die Ware zu dem Zwecke geeignet ist, den für ihren Gebrauch der Verkäufer anführt oder für den eine derartige Sache gewöhnlich gebraucht wird,
  • die Ware mit ihrer Qualität oder Ausführung dem vereinbarten Muster oder Vorlage entspricht, wenn die Qualität oder Ausführung nach dem vereinbarten Muster oder Vorlage bestimmt wurde,
  • die Ware in entsprechender Menge, Maß oder Gewicht ist, und
  • die Ware den Anforderungen der Rechtsvorschriften genügt.

 

2.2. Wirkt sich der Mangel im Laufe von sechs Monaten nach der Übernahme der Sache aus, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei der Übernahme mangelhaft war.

 

2.3. Hat die Ware bei Übernahme durch den Käufer nicht die in Absatz 2.1. aufgeführten Eigenschaften oder tritt innerhalb von 24 Monaten nach Übernahme durch den Käufer ein Mangel an Konsumgütern auf, kann der Käufer auch die Lieferung einer neuen mangelfreien Ware verlangen, wenn dies auf Grund der Natur des Mangels nicht unangemessen ist, aber betrifft der Mangel nur einen Bestandteil der Ware, kann der Käufer nur einen Austausch des Bestandteils verlangen; wenn dies nicht möglich ist, kann er vom Vertrag zurücktreten. Ist dies jedoch auf Grund der Natur des Mangels unangemessen, insbesondere wenn der Mangel ohne unnötige Verzögerung beseitigt werden kann, hat der Käufer einen Anspruch auf eine unentgeltliche Beseitigung des Mangels. Einen Anspruch auf die Lieferung einer neuen Ware oder den Austausch des Bestandteils hat der Käufer auch bei einem behebbaren Mangel, wenn er die Ware wegen wiederholtem Auftreten des Mangels nach der Ausbesserung oder wegen größerer Menge von Mängeln nicht ordnungsgemäß nutzen kann. In einem solchen Falle hat der Käufer auch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

 

2.4. Tritt der Käufer vom Vertrag nicht zurück oder macht er den Anspruch auf Lieferung einer neuen mangelfreien Ware, Austausch ihres Bestandteils oder Ausbesserung der Ware nicht geltend, so kann er eine angemessene Preisermäßigung verlangen. Der Käufer hat den Anspruch auf eine angemessene Preisermäßigung auch in dem Falle, dass ihm der Verkäufer keine neue mangelfreie Ware liefern kann, ihren Bestandteil nicht austauschen kann oder die Ware nicht reparieren kann, sowie im Falle, dass der Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe schafft oder wenn die Schaffung der Abhilfe dem Verbraucher erhebliche Schwierigkeiten bereiten würde.

 

2.5. Ist auf der zu verkaufenden Ware, auf ihrer Verpackung, in der zu der Ware beigefügten Anleitung oder in der Werbung im Einklang mit sonstigen Rechtsvorschriften die Dauer angeführt, innerhalb der die Ware gebraucht werden kann, ist dies der Zeitraum, für den der Verkäufer eine Garantie gewährt. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für solche Waren nur insoweit, als der Verkäufer für die Qualität der Waren bei Annahme durch den Käufer gemäß Absatz 2.1. verantwortlich ist. Bei anderen Mängeln als denen, die durch die Haftung des Verkäufers für die Qualität der Ware bei Abnahme durch den Käufer gemäß Absatz 2.1. abgedeckt sind, hat der Käufer die Rechte aus der Garantie gemäß Artikel 3.

 

2.6. Der Anspruch aus mangelhafter Leistung gemäß Absatz 2.3. steht dem Käufer nicht zu, wenn der Käufer vor der Übernahme der Ware gewusst hat, dass die Ware einen Mangel hat, oder wenn der Käufer den Mangel selbst verursacht hat.

 

2.7. Beim Verkauf von Konsumgütern hat der Käufer keine Rechte aus mangelhafter Leistung gemäß Absatz 2.3. in diesen Fällen:

  1. a) bei einer zu einem niedrigeren Preis verkauften Ware auf den Mangel, für den der niedrigere Preis vereinbart wurde,
  2. b) auf die durch die gewöhnliche Nutzung der Ware verursachte Abnutzung,
  3. c) bei einer gebrauchten Ware auf den dem Maß des Gebrauchs oder der Abnutzung entsprechenden Mangel, den die Ware bei der Annahme durch den Käufer hatte, oder
  4. d) wenn sich dies aus der Natur der Ware ergibt.

 

2.8. Wenn die Ware einen Mangel aufweist, für den der Verkäufer verantwortlich ist, und wenn die Ware zu einem niedrigeren Preis oder gebrauchte Ware verkauft wird, hat der Käufer den Anspruch auf eine angemessene Preisermäßigung anstelle des Rechts, die Ware umzutauschen.

 

2.9. Der Käufer ist verpflichtet, den Mangel dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen, nachdem er ihn bei rechtzeitiger Besichtigung und genügender Sorgfalt feststellen konnte. Handelt es sich um einen verdeckten Mangel, gilt dasselbe, wenn der Mangel nicht ohne unnötige Verzögerung angezeigt wurde, nachdem er vom Käufer bei genügender Sorgfalt festgestellt werden konnte, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach der Annahme von Waren.

 

2.10. Beantragt dies der Käufer, so wird ihm vom Verkäufer in Schriftform bestätigt, in welchem Umfang und wie lange seine Pflichten bei mangelhafter Leistung bestehen. In dieser Bestätigung muss der Verkäufer seinen Namen, seinen Sitz, seine Identifikationsnummer (IČO) sowie andere Anforderungen gemäß § 2166 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs angeben.

 

  1. Garantie

3.1. Wenn der Verkäufer dem Käufer erklärt oder mit ihm vereinbart, dass er eine Garantie für die Ware gewährt, verpflichtet er sich der Verkäufer, dass die Ware für einen bestimmten Zeitraum zu dem üblichen Zweck gebrauchsfähig sein wird oder ihre gewöhnlichen Beschaffenheiten aufrechterhält. Diese Wirkungen hat auch die Angabe einer Garantiezeit oder der Nutzungsdauer auf der Verpackung oder in der Werbung. Die Garantie kann auch für einen einzelnen Bestandteil einer Ware gewährt werden.

 

3.2. Eine Erklärung über die Gewährung einer Garantie kann beispielsweise in einem Garantieschein, in den Anweisungen für die Waren oder im Kaufnachweis der Waren abgegeben werden.

 

3.3Ein Mangel an der von der Garantie abgedeckten Ware gilt als eine Situation, in der die Ware nicht mehr für den üblichen Zweck verwendbar ist oder wenn sie ihre üblichen Eigenschaften verliert.

 

3.4. Sind im Vertrag und in der Garantieerklärung verschiedene Garantiezeiten festgesetzt, so gilt die längste davon. Vereinbaren jedoch die Parteien eine andere Garantiezeit als die auf der Verpackung gekennzeichnete Nutzungsdauer, so hat die Vereinbarung der Parteien Vorrang.

 

3.5. Die Garantiezeit läuft ab der Annahme von Waren durch den Käufer.

 

3.6. Wenn die Ware während der Garantiezeit einen durch die Garantie abgedeckten Mangel aufweist, hat der Käufer das Recht auf Ausbesserung der Ware, die Ergänzung des Fehlenden oder eine angemessene Preisermäßigung; ist dies aufgrund der Natur des Mangels nicht unangemessen, hat der Käufer das Recht, Lieferung einer neuen mangelfreien Ware zu verlangen, aber betrifft der Mangel nur einen Bestandteil der Ware, kann der Käufer nur einen Austausch des Bestandteils verlangen. Wenn der Mangel nicht behoben werden kann und die Ware nicht ordnungsgemäß dafür verwendet werden kann, hat der Käufer das Recht, Lieferung einer neuen mangelfreien Ware zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Preisermäßigung zu verlangen.

 

3.7. Der Käufer hat kein Recht aus der Garantie gemäß Absatz 3.6., wenn der Mangel nach dem Übergang der Schadensgefahr an der Ware auf den Käufer durch ein äußeres Ereignis verursacht wurde. Dies gilt nicht, wenn der Mangel vom Verkäufer verursacht wurde.

 

3.8. Der Käufer hat kein Recht aus der Garantie gemäß Absatz 3.6. auch in diesen Fällen:

  1. a) wenn der Käufer selbst den Mangel der Ware verursacht hat,
  2. b) bei einer zu einem niedrigeren Preis verkauften Ware auf den Mangel, für den der niedrigere Preis vereinbart wurde,
  3. c) auf die durch die gewöhnliche Nutzung der Ware verursachte Abnutzung,
  4. d) bei einer gebrauchten Ware auf den dem Maß des Gebrauchs oder der Abnutzung entsprechenden Mangel, den die Ware bei der Annahme durch den Käufer hatte, oder
  5. e) wenn sich dies aus der Natur der Ware ergibt.

 

3.9. Der Käufer ist verpflichtet, den von der Garantie abgedeckten Mangel dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen, nachdem er ihn bei rechtzeitiger Besichtigung und genügender Sorgfalt feststellen konnte, spätestens jedoch nach Ablauf der Garantiezeit.

 

3.10. Die Leistung, die durch Ausübung des Rechts auf mangelhafte Leistung gemäß Artikel 2 erzielt werden kann, kann der Käufer aufgrund des Rechts aus der Garantie nicht geltend machen.

 

  1. Ausübung von Rechten auf mangelhafte Leistung und Rechten aus Garantie

4.1. Der Käufer ist nur dann berechtigt, die Rechte auf mangelhafte Leistung gemäß Artikel 2 oder die Rechte aus der Garantie gemäß Artikel 3 (im Folgenden als "Beschwerden" bezeichnet) auszuüben, wenn er dem Verkäufer nachweist, dass die Waren vom Verkäufer gekauft wurden, einschließlich Datum und ungefährer Uhrzeit. Kauf (z. B. durch Vorlage eines Original-Zahlungsnachweises für die Ware, Bestätigung gemäß Absatz 2.10., Garantieschein, sofern vom Verkäufer bestätigt, oder auf andere glaubwürdige Weise). Der Käufer ist verpflichtet, seinen Namen und seine Kontaktdaten in der Beschwerde anzugeben.

 

4.2. Der Käufer ist berechtigt, eine Beschwerde beim Verkäufer unter der Adresse Nr. 108, 267 62 Osek, Tschechische Republik, erheben. Ist jedoch in der Bestätigung gemäß Absatz 2.10. oder in der Erklärung oder Vereinbarung über die Garantie gemäß Absatz 3.1. eine andere zur Ausbesserung bestimmte Person angeführt, die sich am Ort des Verkäufers oder an einem für den Käufer näheren Ort befindet, so macht der Käufer den Ausbesserungsanspruch bei demjenigen geltend, wer zur Durchführung der Ausbesserung bestimmt ist.

 

4.3. Bei der Erhebung einer Beschwerde ist der Käufer verpflichtet anzugeben, welchen Anspruch er anwendet, dh welche Methode er zur Erledigung der Beschwerde verlangt.

 

4.4. Der Käufer kann vom Vertrag weder zurücktreten noch die Lieferung einer neuen Ware verlangen, wenn er die Ware nicht in dem Zustand zurückgeben kann, in dem er sie erhalten hat. Dies gilt nicht, wenn

  1. a) es zu einer Änderung des Zustands infolge der Besichtigung zum Zwecke der Feststellung des Mangels der Ware gekommen ist,
  2. b) der Käufer die Ware noch vor der Entdeckung des Mangels genutzt hat,
  3. c) der Käufer die Unmöglichkeit der Rückgabe der Ware im unveränderten Zustand weder durch eine Handlung noch durch Unterlassen verursacht hat, oder
  4. d) der Käufer die Ware noch vor der Entdeckung des Mangels verkauft, verbraucht oder bei gewöhnlicher Nutzung verändert hat, wenn dies nur teilweise geschehen ist, gibt der Käufer dem Verkäufer zurück, was er noch zurückgeben kann, und gibt dem Verkäufer einen Ersatz bis zu der Höhe, in der er aus dem Gebrauch der Ware Nutzen gehabt hat.

 

4.5. Bei Lieferung neuer Waren gibt der Käufer die ursprünglich gelieferte Ware auf seine Kosten an den Verkäufer zurück.

 

4.6 Im Falle einer Beschwerde ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer bei Erhebung der Beschwerde schriftlich zu bestätigen, welchen Inhalt sie hat und welche Methode der Erledigung der Beschwerde der Käufer verlangt; und weiter bestätigten Datum und Methode der Erledigung der Beschwerde, einschließlich einer Bestätigung der Ausbesserung und ihrer Dauer oder einer schriftlichen Begründung für die Ablehnung der Beschwerde. Diese Verpflichtung gilt auch für andere Personen, die zur Durchführung der Ausbesserung bestimmt sind.

 

4.7. Hat der Käufer den Mangel dem Verkäufer berechtigt beanstandet, so läuft die Frist für die Geltendmachung der Rechte aus der mangelhaften Leistung und die Garantiezeit während des Zeitraums, während dessen der Käufer die mangelhafte Ware nicht nutzen kann, nicht. In einem solchen Fall steht dem Käufer auch die Erstattung der bei der Geltendmachung dieses Rechts zweckmäßig aufgewendeten Kosten zu, und zwar unter den in § 1924 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegten Bedingungen.

 

  1. Fristen für die Erledigung der Beschwerden

5.1. Wenn der Käufer ein Verbraucher ist, ist der Verkäufer verpflichtet, über die Beschwerde sofort zu entscheiden, in komplizierteren Fällen innerhalb von drei Arbeitstagen. In diesem Zeitraum ist nicht die Zeit enthalten, die für die Art der Waren angemessen ist, die für eine berufliche Beurteilung des Mangels erforderlich sind. Beschwerden, einschließlich der Beseitigung von Mängeln, müssen in einem solchen Fall unverzüglich, spätestens 30 Tage nach dem Tag der Erhebung, erledigt werden, es sei denn, der Verkäufer und der Käufer vereinbaren einen längeren Zeitraum.

 

5.2. In anderen Fällen ist der Verkäufer verpflichtet, die Beschwerde einschließlich der Beseitigung des Mangels innerhalb der mit dem Käufer vereinbarten Frist zu erledigen, ansonsten innerhalb einer Frist, die der Art der Waren und der Art des Mangels angemessen ist.

 

5.3. Wenn der Käufer ein Verbraucher ist, ist der Verkäufer verpflichtet, ihn innerhalb der Frist für die Erledigung der Beschwerde darüber zu informieren, dass seine Beschwerde nach einer beruflichen Beurteilung des angeblichen Mangels erledigt wurde. In anderen Fällen ist es Sache des Käufers, nach Ablauf der Frist für die Erledigung der Beschwerde selbst darüber zu informieren, ob und wie seine Beschwerde erledigt wurde.

 

  1. Abholung der Ware nach Ausbesserung oder Lieferung neuer mangelfreier Ware

6.1. Wenn die Beschwerde durch Ausbesserung oder Lieferung neuer mangelfreier Ware erledigt wurde und der Käufer die reparierte oder neu gelieferte Ware nicht unverzüglich nach Erledigung der Beschwerde oder unverzüglich nach Benachrichtigung über die Beschwerdeerledigung abholt, kann der Verkäufer die Ware auf Rechnung des Käufers in geeigneter Weise zu verkaufen. Sofern die Art der Ware dies nicht verhindert, hat der Verkäufer den Käufer über den beabsichtigten Verkauf dieser Ware zu informieren und eine Ersatzfrist für deren Übernahme festzulegen, die mindestens einen Monat betragen muss.

 

6.2. Fordert ein unbekannter oder schwer erreichbarer Käufer reparierte oder neu gelieferte Ware mehr als sechs Monate nicht, bzw., wenn die Natur der reparierten oder neu gelieferten Ware es verhindert, fordert der Käufer reparierte oder neu gelieferte Ware während einer der Natur der Ware angemessenen Frist nicht, kann der Verkäufer die Ware auf Rechnung des Käufers auch ohne Verständigung gemäß Absatz 6.1. verkaufen.

 

Dieses Beschwerdeverfahren tritt am 25. Februar 2021 in Kraft.